Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören insbesondere
Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 46a EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 06.02.2025 – 2 U 48/24
- OLG Düsseldorf, 05.09.2018 – 3 Kart 101/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 – 3 Kart 11/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 – 3 Kart 16/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 – 3 Kart 28/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 01.01.2018 – VI-3 Kart 11/17 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 24.10.2024 – 2 U 29/24
- OLG Celle, 15.02.2024 – 13 U 43/22 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 27.09.2023 – 2 U 2/22 [Kart]
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46a EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
27.01.2017 Ausfertigung
§ 46a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I 130)
BGBl. I S. 130
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.